BGH - Urteil vom 29.11.2007
IX ZR 165/05
Normen:
InsO § 130 ; BGB § 398 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 571
BKR 2008, 160
DB 2008, 523
DZWIR 2008, 191
MDR 2008, 531
NZI 2008, 236
WM 2008, 363
ZIP 2008, 372
ZInsO 2008, 209
ZVI 2008, 297
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 133/05
LG Verden, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 399/04

Anfechtbarkeit von einen an eine Bank abgetretenen Vergütungsanspruch auslösenden Leistungen an die Kunden des Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 165/05

DRsp Nr. 2008/3862

Anfechtbarkeit von einen an eine Bank abgetretenen Vergütungsanspruch auslösenden Leistungen an die Kunden des Insolvenzschuldners

»Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.«

Normenkette:

InsO § 130 ; BGB § 398 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der m. AG (fortan: Schuldnerin). Er war auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 4. Juli 2002 am 5. Juli 2002 bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden.

Die Schuldnerin entwarf Werbekonzepte. Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehörte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden herstellen zu lassen und an den Kunden zu liefern.