OLG Hamm - Urteil vom 25.08.2010
I-8 U 129/09
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 904
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/09

Anfechtbarkeit von Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer in Insolvenz gefallenden GmbH & Co. KG

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen I-8 U 129/09

DRsp Nr. 2010/17265

Anfechtbarkeit von Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer in Insolvenz gefallenden GmbH & Co. KG

Die Auszahlung von Gehältern durch eine später in Insolvenz gefallende GmbH & Co. KG an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH stellt sich auch dann nicht als unentgeltliche Leistung dar, wenn der Geschäftsführer von der Komplementär-GmbH angestellt war und seine Gehaltsansprüche gegen diese geltend zu machen hatte, der Komplementär-GmbH aber seitens der GmbH & Co. KG sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung zu erstatten waren und die Erstattungsforderung zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung noch werthaltig war, da die GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt noch nicht insolvenzreif war.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.