OLG Köln - Urteil vom 11.11.2010
2 U 25/09
Normen:
InsO § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 283/08

Anfechtbarkeit von Lastschriftbuchungen zur Tilgung von Steuerverbindlichkeiten

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 2 U 25/09

DRsp Nr. 2010/20437

Anfechtbarkeit von Lastschriftbuchungen zur Tilgung von Steuerverbindlichkeiten

1. Bei einer Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner, da es sich um einen mehraktigen Erfüllungsvorgang handelt und erst mit Vorliegen der Genehmigung die rechtlichen Wirkungen i.S. des § 140 Abs. 1 InsO eintreten (sog. Genehmigungstheorie). 2. Die im Rahmen von § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Genehmigung der Lastschriftbuchungen liegt frühestens mit Ablauf der Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen vor. 3. In der widerspruchslosen Fortführung des Kontos durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter liegt nur in Ausnahmefällen eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung. 4. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann eine Belastungsbuchung nicht aus eigenem Recht genehmigen. Er ist vielmehr darauf beschränkt, einer (ggfls. fingierten) Genehmigungserklärung des Insolvenzschuldners zuzustimmen. 5. In der Geltendmachung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche liegt eine konkludente Zustimmung zu den Belastungsbuchungen bzw. zu deren Genehmigung durch den Insolvenzschuldner.