BGH - Urteil vom 03.03.2005
IX ZR 441/00
Normen:
KO § 32 Nr. 1 ; InsO § 134 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 943
BGHZ 162, 276
DB 2005, 1216
DZWIR 2005, 297
MDR 2005, 953
NJ 2005, 413
NJW 2005, 1867
NZG 2005, 510
NZI 2005, 323
WM 2005, 853
ZIP 2005, 767
ZInsO 2005, 431
ZVI 2005, 269
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 26.10.2000
LG Dresden, vom 26.01.2000

Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht werthaltige Forderung

BGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 441/00

DRsp Nr. 2005/5698

Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht werthaltige Forderung

»a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.«

Normenkette:

KO § 32 Nr. 1 ; InsO § 134 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 1. November 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung die Rückzahlung von 100.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin für die L. GmbH (im folgenden: L-GmbH) auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bezahlt hat.