OLG Stuttgart - Urteil vom 12.06.2013
9 U 37/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
NZI 2013, 5
WM 2013, 2274
ZIP 2013, 1779
ZInsO 2013, 1908
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 366/10

Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners im Lastschriftverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 9 U 37/13

DRsp Nr. 2013/20084

Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners im Lastschriftverfahren

Orientierungssätze: Zur Vorsatzanfechtung von Zahlungsdienstleistungen eines Kreditinstituts bei selektiver Genehmigung von Lastschriften

1. Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, so kommt eine Vorsatzanfechtung auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist.2. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Bank ihre Rolle als reine Zahlstelle überschreitet oder missbraucht und im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist.3. Die Zulassung von Lastschriften oder die Ausführung von Überweisungen über eine vereinbarte Kreditlinie hinaus, also die geduldete Kontoüberziehung, stellt nicht grundsätzlich einen Vorgang dar, bei dem die Bank über ihre Funktion als reine Zahlstelle hinausgeht (BGH - IX ZR 74/11 - 26.04.2012).

Tenor

1. 2. 3. 4.