BGH - Beschluss vom 15.09.2014
II ZR 442/13
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
DStR 2015, 12
GmbHR 2015, 644
ZInsO 2015, 1216
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 40/11
OLG Köln, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 30/12

Anfechtbarkeit von Pachtzahlungen auf eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung

BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen II ZR 442/13

DRsp Nr. 2015/7970

Anfechtbarkeit von Pachtzahlungen auf eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 2013 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die vom Berufungsgericht dazu angeführte Frage nach der Anfechtbarkeit von Pachtzahlungen auf eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung nach § 134 Abs. 1 hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich grundsätzlich nur auf geltendes Recht. Eine Frage zu auslaufendem, nur noch auf Altfälle anwendbarem Recht kann eine Zulassung der Revision nur dann rechtfertigen, wenn entweder noch eine Vielzahl von Verfahren nach altem Recht zu entscheiden ist oder wenn die Auslegung des alten Rechts Bedeutung für das aktuelle Recht hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - , WM 2003, 987, 988).