BGH - Beschluss vom 05.03.2020
IX ZR 171/18
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 520
NZI 2020, 556
ZInsO 2020, 893
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 2297/14
OLG Bamberg, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 26/17

Anfechtbarkeit von Teilzahlungen bzgl. Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen IX ZR 171/18

DRsp Nr. 2020/5013

Anfechtbarkeit von Teilzahlungen bzgl. Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners

Für die insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung muss der Schuldner (objektiv) zahlungsunfähig gewesen sein und der Anfechtungsgegner muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung ist die erkannte Zahlungsunfähigkeit ein gewichtiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Mai 2018 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 236.981,60 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1;

Gründe

I.