Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 4.036,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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