OLG Dresden - Urteil vom 25.04.1996
7 U 2290/95
Normen:
BGB § 394 S. 1 ; GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
InVo 1997, 40
OLGReport-Dresden 1996, 220
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 13.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3053/95

Anfechtbarkeit von Verrechnungen der kontoführenden Bank im Gesamtvollstreckungsverfahren

OLG Dresden, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 7 U 2290/95

DRsp Nr. 2005/13593

Anfechtbarkeit von Verrechnungen der kontoführenden Bank im Gesamtvollstreckungsverfahren

»1. Die wirksame Anordnung der vorläufigen Einstellung eingeleiteter anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 GesO durch das Gesamtvollstreckungsgericht ist sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Vollstreckungsverbotes und eines hieraus folgenden Verrechnungsverbotes entsprechend § 394 BGB. Die Anordnung des Vollstreckungsverbotes wird wirksam mit Beschlusszustellung bei der Gemeinschuldnerin. Die kontoführende Bank ist im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses zur Verrechnung des bestehenden Debetsaldos mit Forderungen des Schuldners, die vor der Zustellung des Beschlusses begründet wurden, befugt.