BGH - Urteil vom 11.10.2007
IX ZR 195/04
Normen:
InsO § 142 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 311
DZWIR 2008, 116
MDR 2008, 348
NZI 2008, 175
WM 2008, 222
ZIP 2008, 237
ZInsO 2008, 163
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 244/04
LG Koblenz, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 289/02

Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank; Gleichwertigkeit eines Kredits zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 195/04

DRsp Nr. 2008/1056

Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank; Gleichwertigkeit eines Kredits zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners

»a) Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar.b) Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist.«

Normenkette:

InsO § 142 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. März 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte war ihre Hausbank. Sie hatte ihr einen Kontokorrentkredit eingeräumt. Am 16. März 2001 stellte sie ihr einen Avalkredit in Höhe von 50.000 ] gegen Sicherheiten zur Verfügung. Bis zur Höhe dieses Betrages verpflichtete sie sich, gegenüber der U. GmbH (fortan: U.) eine Bürgschaft für die Gewährung von Warenkrediten zu leisten. Die Bürgschaft wurde an die U. ausgereicht. Die Bürgschaftsurkunde ist später zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt an die Beklagte zurückgegeben worden.