Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Lohnsteuerrückstände
SchlHOLG, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 20/02
DRsp Nr. 2005/14191
Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Lohnsteuerrückstände
1. Zahlungen auf Rückstände von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts ist als inkongruent anfechtbar.2. Etwas anderes gilt nur im Falle eines Treuhandverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hiervon ist nur auszugehen, wenn der Arbeitgeber Dispositionen wie etwa Buchungen getroffen hat, die die Zahlungen als solche des Arbeitnehmers erscheinen lassen.