OLG Hamburg - Urteil vom 02.02.2001
1 U 173/99
Normen:
KO § 30 Abs. 1 2. Alt. ; BGB § 1142 § 1192 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 214
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 129/99

Anfechtbarkeit von Zahlungen des dinglichen Sicherungsgebers im Konkurs des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 02.02.2001 - Aktenzeichen 1 U 173/99

DRsp Nr. 2004/8652

Anfechtbarkeit von Zahlungen des dinglichen Sicherungsgebers im Konkurs des Schuldners

»Überweist derjenige, der für einen Kredit des späteren Gemeinschuldners eine dingliche Sicherheit bestellt hat, zur Rückführung des Darlehns einen Geldbetrag auf das bei der kreditgebenden Bank geführte Kreditkonto des späteren Gemeinschuldners, so ist darin keine Zahlung des späteren Gemeinschuldners, sondern eine unmittelbare Leistung des Dritten an das Kreditinstitut zu sehen, weswegen es an einer anfechtbaren Rechtshandlung im Sinne von § 30 Abs. 1 Fall 2 KO fehlt.«

Normenkette:

KO § 30 Abs. 1 2. Alt. ; BGB § 1142 § 1192 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Die von der Ehefrau des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin K in der Zeit zwischen dem 18. Juni 1998 und 11. Februar 1999 vorgenommenen Zahlungen von insgesamt DM 13849,93 sind nicht nach § 30 Abs. 1 Fall 2 KO anfechtbar.