I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin); das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 9.5.2003 eröffnet worden (GA Bl. 7). Per Verrechnungsscheck vom 6.3.2003 hatte sie für die seit 31.12.2002 zahlungsunfähige K.. ... GmbH (im Folgenden: K..) deren rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2002 sowie Januar 2003 in Höhe von 88.070,89 EUR an die Beklagte gezahlt. Am 1.5.2003 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.. eröffnet worden (GA Bl. 5).
Am 2.10.2003 erklärte der Kläger die Anfechtung der per Scheck erfolgten Zahlung und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung bis 15.10.2003 auf (GA Bl. 12).
Der Kläger ist der Ansicht gewesen,
die Zahlung der Insolvenzschuldnerin sei mangels Gegenleistung der Beklagten infolge Wertlosigkeit der Forderung gegen die K.. unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
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