OLG Brandenburg - Urteil vom 13.12.2000 13 U 156/00
Normen:
GesO § 2 Abs. 3, 4 § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZI 2001, 601
Anfechtbarkeit von Zahlungen einer Bank auf eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 13 U 156/00
DRsp Nr. 2005/13412
Anfechtbarkeit von Zahlungen einer Bank auf eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Eine Forderungspfändung (hier: der AOK) ist nur dann durch Zahlung erfüllt, wenn die Forderung vollständig ausgeglichen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die gesamte Maßnahme gemäß § 7 Abs. GesO unwirksam. Geleistete Beträge sind daher zurückzugewähren.