BGH - Urteil vom 27.05.2003
IX ZR 169/02
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1806
BGHReport 2003, 1177
BGHZ 155, 75
BKR 2003, 702
DB 2003, 2171
DStR 2003, 1497
KTS 2003, 623
MDR 2003, 1256
NJW 2003, 3347
NZBau 2003, 614
WM 2003, 1690
ZIP 2003, 1506
ZVI 2003, 410
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Rottweil,

Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 169/02

DRsp Nr. 2003/10290

Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

»a) Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners.b) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.c) Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz.d) Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf.«

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Tatbestand: