BGH - Urteil vom 10.02.2005
IX ZR 211/02
Normen:
InsO § 129 § 133 Abs. 1 ; BGB § 826 § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 734
BGHReport 2005, 741
BGHZ 162, 143
BKR 2006, 15
DZWIR 2005, 213
InVo 2005, 175
JR 2006, 21
MDR 2005, 833
NJ 2005, 370
NJW 2005, 1121
NZI 2005, 215
WM 2005, 564
ZIP 2005, 494
ZIV 2005, 204
ZInsO 2005, 260
Vorinstanzen:
OLG Dresden - 18.4.2002, 10.10.2002,
LG Dresden,

Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 211/02

DRsp Nr. 2005/3961

Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers

»a) Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.b) Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO.c) Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, daß die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt.d) Veranlaßt der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewußt hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Betracht.«

Normenkette:

InsO § 129 § 133 Abs. 1 ; BGB § 826 § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH, das auf Antrag der Schuldnerin vom 4. Mai 1999 am 22. Mai 1999 eröffnet wurde.