BGH - Urteil vom 26.06.2008
IX ZR 87/07
Normen:
InsO § 114 Abs. 3 §§ 129 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1202
DZWIR 2009, 34
MDR 2008, 1239
NJW-RR 2008, 1441
NZA 2009, 110
NZI 2008, 563
WM 2008, 1460
ZIP 2008, 1488
ZInsO 2008, 806
ZVI 2008, 392
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 100/04
LG Frankfurt/M. - 2/4 O 317/03 - 5.5.2004,

Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 87/07

DRsp Nr. 2008/13897

Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners

»Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus.«

Normenkette:

InsO § 114 Abs. 3 §§ 129 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 6. Mai 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser war seit Mai 2001 zahlungsunfähig und beantragte am 27. August 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er stand seit dem 15. August 2000 als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis.

Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes, die am 17. Oktober 2000 der Arbeitgeberin des Schuldners als Drittschuldnerin zugestellt worden war, pfändete das beklagte Land wegen bestehender Steuerschulden des Schuldners aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft die pfändbaren Bezüge seines Arbeitseinkommens.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land aus Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der in der Frist des § 131 InsO, also in der Zeit vom 28. Mai 2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 6. Mai 2002, eingezogenen Beträge von 6.195,03 EUR.