Der Kläger ist Verwalter in dem am 6. Mai 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser war seit Mai 2001 zahlungsunfähig und beantragte am 27. August 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er stand seit dem 15. August 2000 als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis.
Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes, die am 17. Oktober 2000 der Arbeitgeberin des Schuldners als Drittschuldnerin zugestellt worden war, pfändete das beklagte Land wegen bestehender Steuerschulden des Schuldners aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft die pfändbaren Bezüge seines Arbeitseinkommens.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land aus Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der in der Frist des § 131 InsO, also in der Zeit vom 28. Mai 2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 6. Mai 2002, eingezogenen Beträge von 6.195,03 EUR.
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