OLG München - Urteil vom 19.10.2010
5 U 5250/09
Normen:
InsO § 134;
Fundstellen:
WM 2011, 167
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5948/09

Anfechtung an den Handelsvertreter gezahlter Bestandsprovisionen in einem Schneeballsystem

OLG München, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 5 U 5250/09

DRsp Nr. 2011/11051

Anfechtung an den Handelsvertreter gezahlter Bestandsprovisionen in einem Schneeballsystem

1. Der Handelsvertreter, der gemäß vertraglicher Vereinbarung der Schuldnerin Kunden zugeführt hat, hat gegen diese auch dann einen rechtswirksamen Provisionsanspruch, wenn das von der Schuldnerin betriebene Anlagemodell - vom Kunden und dem Handelsvertreter unerkannt - wegen Betreibens eines "Schneeballsystems" sittenwidrig ist und ein wirksamer Anlagevertrag daher nicht zustande gekommen ist. 2. Die Handelsvertreterprovision stellt, auch soweit es sich dabei nicht um die Abschlussprovision, sondern um die Bestandsprovision handelt, eine entgeltliche Leistung für die vom Handelsvertreter erbrachte Gegenleistung der Kundenwerbung und Kundenpflege dar. 3. Hat die Schuldnerin die Berechnung überhöhter Bestandsprovisionen durch die Mitteilung geschönter Zahlen veranlasst und daraufhin überhöhte Zahlungen an den Handelsvertreter geleistet, so unterliegt die teilbare Leistung der Schuldnerin insoweit, als sie wegen Überschreitens des vertraglichen Anspruches eine unentgeltliche Leistung darstellt, der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO.