SchlHOLG - Beschluss vom 01.02.2000
1 W 53/99
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 ; InsO § 7 Abs. 1 § 304 Abs. 1 § 312 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2000, 601
KTS 2000, 380
NJW-RR 2000, 865
OLGReport-Schleswig 2000, 46
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 342/99
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 15/99

Anfechtung der Ablehnung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens; Begriff der geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 53/99

DRsp Nr. 2000/6527

Anfechtung der Ablehnung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens; Begriff der geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

»1. Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahrens abgelehnt, weil das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart sei, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden.2. Ob die Voraussetzung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen der Ausübung einer nur geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn von § 304 Abs. 1 InsO vorliegt, hängt von dem Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages ab und nicht vom Zeitpunkt des Insolvenzeintritts.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ; InsO § 7 Abs. 1 § 304 Abs. 1 § 312 Abs. 2 ;

Gründe:

I.