BGH - Urteil vom 25.09.1997
IX ZR 231/96
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 30 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Zahlungseinstellung 2
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Zahlungseinstellung 3
BGHR KO § 30 Zahlungseinstellung 7
BGHR KO § 30 Zahlungseinstellung 8
DB 1998, 416
InVo 1998, 9
KTS 1998, 123
MDR 1997, 1139
NJW 1998, 607
VIZ 1998, 533
WM 1997, 2134
ZIP 1997, 1926
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Flensburg,

Anfechtung der Absicherung einer Forderung im Konkurs des Schuldners

BGH, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen IX ZR 231/96

DRsp Nr. 1997/9006

Anfechtung der Absicherung einer Forderung im Konkurs des Schuldners

»a) Richtet sich die Konkursanfechtung gegen die Absicherung einer Forderung, die der Gläubiger zuvor ernsthaft eingefordert hatte, so ist auch diese Forderung in die Beurteilung einzubeziehen, ob der Schuldner vor der Absicherung seine Zahlungen eingestellte hatte. Daß die Absicherung den Gläubiger veranlaßt hat, stillzuhalten, ist dabei ohne Bedeutung. b) Hat der Gesamtvollstreckungs-(Gemein-)schuldner seine Zahlungseinstellung nicht durch Aufnahme weiterer Kredite abgewendet, so braucht sein Konkursverwalter im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht die Möglichkeit einer weiteren Kreditaufnahme auszuräumen, solange nicht bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte für die Bereitschaft und die objektive Aussicht des Schuldners festgestellt sind, kurzfristig einen Kredit in einer zur Abwendung der Zahlungseinstellung ausreichenden Höhe zu erlangen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 30 ;

Tatbestand