OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.01.2005
1 U 162/04
Normen:
AnfG § 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 493
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 500/03

Anfechtung der Abtretung einer Lebensversicherung an einen Rechtsanwalt ausserhalb des Konkurses

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 1 U 162/04

DRsp Nr. 2006/28304

Anfechtung der Abtretung einer Lebensversicherung an einen Rechtsanwalt ausserhalb des Konkurses

»Tritt ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist, seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung an einen Rechtsanwalt zur Sicherung von Honoraransprüchen ab und ist dem Rechtsanwalt die desolate wirtschaftliche Situation des Schuldners bekannt, so ist ein Gläubiger, der im Besitz eines vollstreckbaren Zahlungstitels ist, zur Anfechtung berechtigt. Es handelt sich um einen Fall der inkongruenten Deckung, da Anspruch auf eine Sicherheit für Honorarforderungen eines Rechtsanwalts nicht besteht.«

Normenkette:

AnfG § 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, ein mit Vermögensverwaltungen und Inkassotätigkeit befaßtes Unternehmen, macht gegen den beklagten Rechtsanwalt Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend.

Ein Mandant des Beklagten, J. O. (künftig: Schuldner) war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma ... GmbH, vormals Autohaus J. O. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts K. vom 26.01.1995 der Konkurs eröffnet wurde.