BGH - Urteil vom 20.12.2012
IX ZR 21/12
Normen:
InsO § 134;
Fundstellen:
DB 2013, 283
DB 2013, 6
DStR 2013, 13
FamRZ 2013, 446
MDR 2013, 680
NJW-RR 2013, 990
NZI 2013, 258
VersR 2013, 466
WM 2013, 215
ZIP 2013, 223
ZInsO 2013, 240
ZInsO 2013, 850
ZVI 2013, 61
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 315/10
OLG Frankfurt/Main, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 180/11

Anfechtung der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung für den Erlebens- und den Todesfall als unentgeltliche Leistung bei Darlehensgewährung des Zessionars Zug-um-Zug an einen Dritten

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IX ZR 21/12

DRsp Nr. 2013/1715

Anfechtung der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung für den Erlebens- und den Todesfall als unentgeltliche Leistung bei Darlehensgewährung des Zessionars Zug-um-Zug an einen Dritten

Die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung für den Erlebens- und den Todesfall sowie die Weiterzahlung der Prämien auf Grundlage einer in der Abtretungsvereinbarung hierzu übernommenen Verpflichtung sind gegenüber dem Sicherungsnehmer nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn dieser Zug-um-Zug oder später vereinbarungsgemäß einem Dritten ein Darlehen ausreicht; die Entgeltlichkeit setzt nicht voraus, dass der Sicherungsnehmer auch dem Sicherungsgeber gegenüber zur Darlehensgewährung an den Dritten verpflichtet ist (im Anschluss an

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134;

Tatbestand

Der Kläger macht als Verwalter in dem am 23. März 2009 beantragten und am 25. August 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen P. N. (nachfolgend: Erblasser) gegen die beklagte Bank Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 22.241,25 € geltend.