Die Beklagte hatte der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin) Kredite gewährt. Durch notarielle Urkunde vom 20. Oktober 1994 bestellte die Schuldnerin auf einem ihr gehörenden Grundstück in Wörmlitz zugunsten der Beklagten eine Grundschuld von 1,2 Mio. DM. Diese wurde am 11. April 1995 im Grundbuch eingetragen.
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