BGH - Urteil vom 03.12.1998
IX ZR 313/97
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 ; KO §§ 30, 31 ; AGB-Banken Nr. 13;
Fundstellen:
BGHR AGB Banken (1993) Nr. 13 Sicherheitenbestellung 1
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Anfechtungsgrund 1
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Kenntnis 3
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Zahlungseinstellung 5
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 3 Grundbuchbestellung 1
BGHR KO § 30 Bardeckung 3
BGHR KO § 30 Nr. 2 Inkongruente Deckung 6
DB 1999, 688
DRsp IV(438)295b-c
DZWIR 1999, 203
InVo 1999, 77
KTS 1999, 114
MDR 1999, 431
NJW 1999, 645
NJW-RR 1999, 845
NZI 1999, 70
Rpfleger 1999, 144
VIZ 1999, 299
WM 1999, 12
ZIP 1999, 76
ZInsO 1999, 107
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Stendal,

Anfechtung der Bestellung neuer aufgrund der AGB der Banken zu stellender Sicherheit; Berücksichtigung von Anlagevermögen und Außenständen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen IX ZR 313/97

DRsp Nr. 1999/137

Anfechtung der Bestellung neuer aufgrund der AGB der Banken zu stellender Sicherheit; Berücksichtigung von Anlagevermögen und Außenständen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

»1. Der Anspruch einer Bank gemäß Nr. 13 ihrer AGB auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten begründet auch dann keine kongruente Deckung, wenn der Schuldner zuletzt nur noch über ein einziges werthaltiges Sicherungsgut verfügt. 2. Anlagevermögen und Außenstände des Schuldners können seine Zahlungsunfähigkeit nur ausschließen, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat ab Eintritt einer Zahlungsstockung in Zahlungsmittel umzuwandeln sind.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 ; KO §§ 30, 31 ; AGB-Banken Nr. 13;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin) Kredite gewährt. Durch notarielle Urkunde vom 20. Oktober 1994 bestellte die Schuldnerin auf einem ihr gehörenden Grundstück in Wörmlitz zugunsten der Beklagten eine Grundschuld von 1,2 Mio. DM. Diese wurde am 11. April 1995 im Grundbuch eingetragen.