BGH - Urteil vom 13.03.1997
IX ZR 93/96
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 5
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 Gläubigerbenachteiligung 2
DB 1997, 1563
InVo 1997, 231
KTS 1997, 505
MDR 1997, 767
WM 1997, 921
ZIP 1997, 853
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen IX ZR 93/96

DRsp Nr. 1997/3580

Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten Gläubigerbenachteiligung

»Die durch die vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bildet keine Grundlage für die anfechtungsrechtliche Rückforderung der Hauptschuld selbst, wenn der Gemeinschuldner die Forderung bei Eintritt der Fälligkeit ebenfalls rechtlich wirksam hätte erfüllen können.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 23. Juni 1993 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. GmbH, M. (nachfolgend als Gesellschaft oder Gemeinschuldnerin bezeichnet), der Beklagte war einer von sieben Gesellschaftern sowie alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Er gewährte der Gesellschaft im Jahre 1992 mehrere Darlehen, die Anfang Dezember 1992 bis auf einen Betrag von 90.000 DM zurückgezahlt waren.