OLG Hamm - Urteil vom 15.11.2007
27 U 72/07
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 407/06

Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts an einer Lebensversicherung des Insolvenzschuldners

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 27 U 72/07

DRsp Nr. 2009/23773

Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts an einer Lebensversicherung des Insolvenzschuldners

1. Die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung ist eine Rechtshandlung, die die Insolvenzgläubiger mittelbar benachteiligt. 2. Diese ist jedoch nicht unentgeltlich, wenn sie zur Sicherung einer entgeltlich begründeten eigenen Verbindlichkeit geschieht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.04.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Schwiegersohnes der Beklagten. Er macht unter Berufung auf § 134 InsO Rückgewähransprüche in Bezug auf eine nach dem Tod des Schuldners an die Beklagten ausgezahlte Lebensversicherung in Höhe von 30.979,- € geltend.