BGH - Urteil vom 20.07.2006
IX ZR 44/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ; InsO § 130 § 131 § 44 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1381
DZWIR 2007, 79
InVo 2007, 11
MDR 2007, 300
NJW-RR 2006, 1718
NZI 2006, 581
WM 2006, 1637
ZIP 2006, 1591
ZVI 2006, 401
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 127/04
LG Lübeck, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 243/03

Anfechtung der Erfüllung eines Freistellungsanspruchs

BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 44/05

DRsp Nr. 2006/23010

Anfechtung der Erfüllung eines Freistellungsanspruchs

»a) Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. b) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ; InsO § 130 § 131 § 44 ;

Tatbestand:

Die G. Schwimmbadtechnik GmbH, D. (fortan: Schuldnerin), die sich mit dem Vertrieb und der Errichtung von Schwimmbädern befasste, stand mit der Beklagten, einer Lieferantin von Schwimmbädern und entsprechendem Zubehör, in ständiger Geschäftsbeziehung. Als die Schuldnerin zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und keine weiteren Bankkredite erhielt, gewährte ihr die Beklagte 1998 ein Darlehen über 600.000 DM und 2001 ein weiteres über 100.000 DM.