OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2010
9 U 7/10
Normen:
InsO § 131; InsO § 139; InsO § 143;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2463
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 77/08

Anfechtung der Feststellung eines Tagessaldos durch den Insolvenzverwalter; Berechnung der Frist nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 139 InsO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 9 U 7/10

DRsp Nr. 2011/1732

Anfechtung der Feststellung eines Tagessaldos durch den Insolvenzverwalter; Berechnung der Frist nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 139 InsO

1. Zur Bedeutung von "Tagessaldo" und "Sollstand" bei Berechnung der Frist nach §§ 131 I Nr. 1, 139 I InsO 2. Wird der Buchungsschnitt erst im Laufe des Tages vorgenommen und so auch erst im Laufe des Tages zu einem ungeklärten Zeitpunkt der Tagessaldo eines Tages gebildet - nicht aber erst um 0 Uhr am Anfang des Tages - und ist die rückwirkende Bildung eines Tagessaldos nicht mehr möglich, gilt der Tagessaldo des Vortages bis zur Bildung des neuen Tagessaldos weiter.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2009, Az.: 2-25 O 77/08, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.967,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 sowie weitere 755,80 € seit dem 09.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.