Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2009, Az.: 2-25 O 77/08, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.967,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 sowie weitere 755,80 € seit dem 09.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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