BGH - Beschluß vom 16.10.2003
IX ZB 36/03
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2 § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ; InsO § 6 Abs. 2 § 252 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 184
InVo 2004, 216
KTS 2004, 124
MDR 2004, 348
NJW-RR 2004, 408
NZI 2004, 85
WM 2003, 2478
ZIP 2003, 2382
ZVI 2003, 664
Vorinstanzen:
LG Flensburg,
AG Flensburg,

Anfechtung der gerichtlichen Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplans; Beginn der Rechtsmittelfrist

BGH, Beschluß vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 36/03

DRsp Nr. 2003/15200

Anfechtung der gerichtlichen Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplans; Beginn der Rechtsmittelfrist

»1. Die gesetzliche Regelung, daß die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder versagt wird, mit der Verkündung des Beschlusses beginnt, bleibt auch dann maßgebend, wenn vom Gericht hierüber falsch belehrt worden ist.2. Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen, wenn über den Beginn der Rechtsmittelfrist gegen einen verkündeten Beschluß vom Gericht falsch belehrt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 S. 2 § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ; InsO § 6 Abs. 2 § 252 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Auf Eigenantrag des T. vom 24. Oktober 2001 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 1. Januar 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit das Regelinsolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Durch Beschluß vom 5. Juli 2002 hat das Amtsgericht den vom Schuldnervertreter vorgelegten Insolvenzplan bestätigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Flensburg mit Beschluß vom 21. Januar 2003 verworfen, gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist als unzulässig zurückgewiesen.