I. Auf Eigenantrag des T. vom 24. Oktober 2001 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 1. Januar 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit das Regelinsolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Durch Beschluß vom 5. Juli 2002 hat das Amtsgericht den vom Schuldnervertreter vorgelegten Insolvenzplan bestätigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Flensburg mit Beschluß vom 21. Januar 2003 verworfen, gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist als unzulässig zurückgewiesen.
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