BGH - Urteil vom 20.01.2000
IX ZR 58/99
Normen:
GesO § 10 ;
Fundstellen:
BGHZ 143, 332
InVo 2000, 161
JuS 2000, 713
KTS 2000, 287
MDR 2000, 475
NJW 2000, 1117
NJW-RR 2000, 862
VIZ 2000, 309
VersR 2001, 777
WM 2000, 434
ZIP 2000, 364
ZInsO 2000, 153
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen IX ZR 58/99

DRsp Nr. 2000/1035

Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

»Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO können auch Rechtshandlungen von Gläubigern angefochten werden.«

Normenkette:

GesO § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der R. GmbH in Senftenberg (fortan: Schuldnerin). Ein Finanzamt des verklagten Landes erließ am 4. Februar 1997 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der es wegen Steuerschulden von insgesamt 333.317,43 DM unter anderem Guthaben der Schuldnerin bei der Sparkasse N. in Senftenberg pfändete und die Einziehung der gepfändeten Ansprüche anordnete. Die Sparkasse, der die Verfügung am Tage ihres Erlasses zugestellt wurde, überwies an das Finanzamt am 10. Februar 1997 einen Betrag von 151.317,43 DM. Auf Antrag der Schuldnerin vom 26. Februar 1997 wurde am 25. April 1997 die Gesamtvollstreckung eröffnet.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung Zahlung in Höhe des geflossenen Geldes. Der Kläger hält die Pfändungs- und Einziehungsverfügung für anfechtbar, weil die Schuldnerin im Februar 1997 die Zahlungen eingestellt habe und dies dem Finanzamt jedenfalls hätte bekannt sein müssen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.