BGH - Versäumnisurteil vom 15.11.2007
IX ZR 212/06
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 139 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 359
DZWIR 2008, 153
MDR 2008, 346
NJW-RR 2008, 645
NZI 2008, 184
WM 2008, 169
ZIP 2008, 235
ZInsO 2008, 159
ZVI 2008, 213
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 120/06
LG Lübeck, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 35/05

Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits; Berechnung des Anfechtungszeitraums

BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 212/06

DRsp Nr. 2008/1057

Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits; Berechnung des Anfechtungszeitraums

»1. Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127).2. Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich.3. Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 139 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: