BGH - Urteil vom 01.10.2002
IX ZR 360/99
Normen:
AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1; KO § 30 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 100
BKR 2002, 1047
DB 2003, 1056
KTS 2003, 278
MDR 2003, 352
NJW 2003, 360
WM 2002, 2369
ZIP 2002, 2182
ZInsO 2002, 1136
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer Sicherungsabtretung; Voraussetzungen eines unanfechtbaren Bargeschäfts

BGH, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen IX ZR 360/99

DRsp Nr. 2002/17788

Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer Sicherungsabtretung; Voraussetzungen eines unanfechtbaren Bargeschäfts

»1. Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkongruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitere Belastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen. 2. Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechtswirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmäßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen der Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet. 3. Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß an Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954, z.V.b. in BGHZ).«

Normenkette:

AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1; KO § 30 ;

Tatbestand: