OLG Hamm - Urteil vom 20.11.2007
27 U 33/07
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 247/06

Anfechtung der Sicherungsübereignung von Fahrzeugen des Schuldners zur Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 27 U 33/07

DRsp Nr. 2009/26115

Anfechtung der Sicherungsübereignung von Fahrzeugen des Schuldners zur Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter

1. Die Besicherung einer fremden Schuld kann nur dann als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, wenn es sich um eine nachträgliche Besicherung handelt. Dagegen handelt es sich bei der anfänglichen Besicherung, die bereits bei Abschluss der gesicherten Verbindlichkeit vereinbart war, um eine Gegenleistung für die Hingabe des Darlehens. 2. Der Insolvenzverwalter muss im Falle der Anfechtung nach § 134 InsO darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Fall nachträglicher und kein Fall anfänglicher Besicherung vorliegt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe: