BGH - Urteil vom 22.11.2012
IX ZR 22/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 57
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
MDR 2013, 303
NJW-RR 2013, 163
NZI 2013, 145
NZI 2013, 8
NZS 2013, 300
WM 2013, 51
ZIP 2013, 81
ZInsO 2013, 73
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 83/10
OLG Hamburg, vom 30.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 175/10

Anfechtung der Tilgung einer fremden Schuld wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gegenüber dem Forderungsgläubiger in der Insolvenz des Leistungsmittlers

BGH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 22/12

DRsp Nr. 2012/23791

Anfechtung der Tilgung einer fremden Schuld wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gegenüber dem Forderungsgläubiger in der Insolvenz des Leistungsmittlers

a) In der Insolvenz des Leistungsmittlers kann die Tilgung einer fremden Schuld wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gegenüber dem Forderungsgläubiger angefochten werden, wenn dem Forderungsgläubiger dieser Vorsatz bekannt war.b) Durch die erfolgreiche Anfechtung gegen den Gläubiger lebt dessen Forderung gegen den Leistungsschuldner wieder auf, auch wenn dieser im Drei-Personen-Verhältnis mit dem Insolvenzschuldner nicht identisch ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand