Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit eines Lizenzvertrages unter Ausnutzung der marktwirtschaftlichen Unerfahrenheit des Leiters eines VEB
BGH, Urteil vom 06.04.1995 - Aktenzeichen IX ZR 61/94
DRsp Nr. 1995/5382
Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit eines Lizenzvertrages unter Ausnutzung der marktwirtschaftlichen Unerfahrenheit des Leiters eines VEB
»a) § 10 Abs. 1 Nr. 2GesO setzt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Wird eine andere Leistung als ein Vertrag angefochten, so ist die Vollwertigkeit des dafür erbrachten Entgelts Maßstab für die Gläubigerbenachteiligung, bei einer Schuldtilgung also die Rechtswirksamkeit der erfüllten Verpflichtung. b) Wird eine bei ihrer Begründung ausgewogene Schuld getilgt, so führt eine Entwertung der Gegenleistung zwischen Entstehung und Tilgung der Schuld nur dann unmittelbar zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die nachträgliche Entwicklung dem Schuldner das Recht gegeben hätte, sich in günstiger Weise vom Vertrag zu lösen oder eine Herabsetzung der eigenen Leistung zu fordern. c) Zu den nahestehenden Personen eines Schuldners in der Rechtsform einer juristischen Person gehört, wer aufgrund eines Geschäftsführungsvertrages mit dem Schuldner die Möglichkeit hat, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu unterrichten. Das trifft auch für eine juristische Person zu, deren Geschäftsführer und/oder Alleingesellschafter wiederum eine dem Schuldner nahestehende Person ist.
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