I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.09.2009 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1.) Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner € 600.000,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen, der Beklagte zu 2) nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche der Schuldnerin (Aktienbrauerei V. AG i.L.) gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von € 600.000,- aufgrund der streitgegenständlichen Verrechnung der Kaufpreisansprüche der Schuldnerin gemäß Zi. 3. b) der Grundstückskaufverträge vom 06.11.2002 (URNrn. ...4/2002 und ...5/2002, Notar Dr. D.).
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