BGH - Beschluß vom 07.10.2004
IX ZB 128/03
Normen:
InsO § 57 § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 339
DZWIR 2005, 124
InVo 2005, 48
MDR 2005, 294
NJW-RR 2005, 200
NZI 2005, 32
Rpfleger 2005, 101
WM 2004, 2494
ZIP 2004, 2341
ZInsO 2004, 1314
ZVI 2004, 752
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 07.05.2003
AG Bielefeld,

Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung

BGH, Beschluß vom 07.10.2004 - Aktenzeichen IX ZB 128/03

DRsp Nr. 2004/18513

Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung

»Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH ZIP 2003, 1613).«

Normenkette:

InsO § 57 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Rechtsbeschwerdeführer) war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. In der ersten Gläubigerversammlung zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Nach Feststellung des Stimmrechts der stimmberechtigten Gläubiger wählte die Gläubigerversammlung den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Der Rechtsbeschwerdeführer und einer der Gläubiger beantragten die Aufhebung der Wahlentscheidung. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der frühere Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO).