I. Der weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Rechtsbeschwerdeführer) war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. In der ersten Gläubigerversammlung zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Nach Feststellung des Stimmrechts der stimmberechtigten Gläubiger wählte die Gläubigerversammlung den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Der Rechtsbeschwerdeführer und einer der Gläubiger beantragten die Aufhebung der Wahlentscheidung. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der frühere Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO).
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