BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZR 342/18
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 59
NZI 2019, 850
ZInsO 2019, 2313
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 311/16
OLG Zweibrücken, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 75/17

Anfechtung der Zahlungen eines Schuldners (hier: GmbH) an den Sozialversicherungsträger durch den Insolvenzverwalter wegen objektiver Benachteiligung der Gläubiger; Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZR 342/18

DRsp Nr. 2019/14969

Anfechtung der Zahlungen eines Schuldners (hier: GmbH) an den Sozialversicherungsträger durch den Insolvenzverwalter wegen objektiver Benachteiligung der Gläubiger; Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

Für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners müssen Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Schuldners festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der anfechtende Insolvenzverwalter. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolvenzanfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November 2018 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 422.655,10 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.