OLG Hamm - Urteil vom 29.12.2010
I-8 U 85/10
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2011, 251
ZIP 2011, 343
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 127/09

Anfechtung des Freiwerdens von durch einen Gesellschafter bestellten Sicherheiten durch Tilgung einer Gesellschaftsschuld

OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2010 - Aktenzeichen I-8 U 85/10

DRsp Nr. 2011/2282

Anfechtung des Freiwerdens von durch einen Gesellschafter bestellten Sicherheiten durch Tilgung einer Gesellschaftsschuld

1. Sind zugunsten des Gläubigers einer GmbH Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen der Gesellschaft und wegen derselben Forderung Sicherheiten durch einen Gesellschafter bestellt worden, kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft nach Verwertung der dem Absonderungsrecht unterliegenden Gegenstände und Auskehr des Erlöses an den Gläubiger nicht mit Erfolg die Insolvenzanfechtung gegenüber dem Gesellschafter mit der Begründung geltend machen, durch die Tilgung der Gesellschaftsschuld sei die Sicherheit entsprechend frei geworden. 2. Insbesondere ist eine Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO in der seit dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung nicht möglich, da die maßgebliche Rechtshandlung entgegen § 129 Abs. 1 InsO nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. 3. § 135 Abs. 2 InsO n. F. ist auf die vorstehend dargestellte Situation auch nicht über den Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO hinaus entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.