I. Die Gläubigerin beantragte am 9. August 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Maßgabe, daß sie Kosten und Auslagen nicht übernehmen werde.
Nach Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Lüneburg hat dieses mit Beschluß vom 26. November 2001 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Insolvenzreife der Schuldnerin beschlossen. Mit Beschluß vom 14. Februar 2002 hat das Amtsgericht Lüneburg den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt. Der Beschluß ist rechtskräftig.
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