BGH - Beschluß vom 16.10.2003
IX ZB 247/02
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,

Anfechtung des Kostenansatzes im Insolvenzverfahren mit der Rechtsbeschwerde; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung

BGH, Beschluß vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 247/02

DRsp Nr. 2003/14498

Anfechtung des Kostenansatzes im Insolvenzverfahren mit der Rechtsbeschwerde; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung

Beschwerden an einen obersten Gerichtshof des Bundes sind im Verfahren über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 S. 3 GKG). Der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ist an eine entgegen dieser Vorschrift ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebunden, da durch die Zulassung ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug nicht eröffnet werden kann.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin beantragte am 9. August 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Maßgabe, daß sie Kosten und Auslagen nicht übernehmen werde.

Nach Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Lüneburg hat dieses mit Beschluß vom 26. November 2001 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Insolvenzreife der Schuldnerin beschlossen. Mit Beschluß vom 14. Februar 2002 hat das Amtsgericht Lüneburg den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt. Der Beschluß ist rechtskräftig.