BGH - Urteil vom 22.04.2004
IX ZR 370/00
Normen:
DDR-GesO § 10 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1198
InVo 2004, 440
MDR 2004, 1079
NJ 2004, 558
NZI 2004, 445
VIZ 2004, 428
WM 2004, 1250
ZIP 2004, 1160
ZInsO 2004, 739
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Anfechtung einer Aufrechnungslage

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen IX ZR 370/00

DRsp Nr. 2004/9716

Anfechtung einer Aufrechnungslage

»Zur Absichtsanfechtung einer Aufrechnungslage.«

Normenkette:

DDR-GesO § 10 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. November 1997 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der M. GmbH (im folgenden auch: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Baugewerbe tätig. Der Beklagte arbeitete bei einer Anzahl von Bauvorhaben als ihr Subunternehmer. Am 29. Juli 1997 beliefen sich seine offenen Werklohnforderungen aus diesen Subunternehmeraufträgen auf 120.313,93 DM.

Am 3. August 1997 verkaufte und übereignete die Schuldnerin dem Beklagten einen Mobilbagger, den sie anschließend zurückmietete. Der Kaufpreis von 80.500 DM war am 20. August 1997 fällig. Er wurde nicht bezahlt.

Der Aufforderung des Klägers, den Kaufpreis für den Mobilbagger zu entrichten, ist der Beklagte durch Aufrechnung mit Gegenforderungen entgegengetreten. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens im Juli 1997 zahlungsunfähig gewesen. Dies habe der Beklagte gewußt. Er habe den Bagger lediglich erworben, um eine Sicherheit für seine Forderungen zu erhalten. Seine Aufrechnung sei deshalb nicht statthaft. Die am 15. Januar 1999 erhobene Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Kaufpreisanspruch weiter.

Entscheidungsgründe: