BGH - Beschluß vom 16.03.2000
IX ZB 2/00
Normen:
InsO §§ 6, 7 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 205
BB 2000, 1005
BGHZ 144, 78
DB 2000, 2013
DZWIR 2000, 290
InVo 2000, 261
JR 2001, 191
JZ 2001, 305
JuS 2000, 924
KTS 2000, 405
MDR 2000, 779
NJW 2000, 1869
NJW-RR 2001, 45
Rpfleger 2000, 346
WM 2000, 892
ZIP 2000, 755
ZInsO 2000, 280
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,
AG Heidelberg,

Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

BGH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen IX ZB 2/00

DRsp Nr. 2000/3165

Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

»Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten werden.«

Normenkette:

InsO §§ 6, 7 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, beantragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubiger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht.