Die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Dies gilt zunächst für die Beschwerde der Beklagten. Soweit das Berufungsgericht für die vor dem 5. Dezember 1993 vorgenommenen Verfügungen des Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ausgegangen ist, beruht dies nicht auf einer Verletzung des Grundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art.
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