BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZR 126/06
Normen:
InsO § 130 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 87/05
LG Berlin, vom 22.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 448/03

Anfechtung einer Schenkung

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 126/06

DRsp Nr. 2007/21507

Anfechtung einer Schenkung

Ist der Schuldner einem Dritten zu keinerlei Leistungen, sei es entgeltlichen oder unentgeltlichen, verpflichtet, so ist eine Schenkung ein Beweis zu einem Zeichen dafür, dass es ihm um die Sicherung seines Vermögens vor dem Zugriff seiner Gläubiger, mithin um die Gläubigerbenachteiligung, gegangen ist.

Normenkette:

InsO § 130 ;

Gründe:

Die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Dies gilt zunächst für die Beschwerde der Beklagten. Soweit das Berufungsgericht für die vor dem 5. Dezember 1993 vorgenommenen Verfügungen des Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ausgegangen ist, beruht dies nicht auf einer Verletzung des Grundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat aus dem späteren Geständnis des Schuldners gefolgert, er habe von Anfang an mit Regressansprüchen gerechnet. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die von dem vermuteten Zugang einer Zahlungsaufforderung unabhängig ist.