BGH - Urteil vom 18.12.2003
IX ZR 9/03
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 403
BGHReport 2004, 703
BKR 2004, 158
DB 2004, 870
InVo 2004, 218
KTS 2004, 433
MDR 2004, 649
NJ 2004, 366
NJW-RR 2004, 1190
NZI 2004, 248
WM 2004, 371
ZIP 2004, 324
ZInsO 2004, 201
ZVI 2004, 103
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Anfechtung einer Zahlung auf eine fällige Forderung

BGH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 9/03

DRsp Nr. 2004/1816

Anfechtung einer Zahlung auf eine fällige Forderung

»Die Zahlung auf eine fällige Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mitursächlich auf Maßnahmen (z.B. Kontosperre der Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch bestand.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ingenieurbau R. GmbH (fortan: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung von 550.000 DM, welche die Schuldnerin auf eine Bürgschaftsschuld erbracht hat.

Die verklagte Sparkasse führte für die Schuldnerin seit dem Jahre 1992 ein Girokonto. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Das Girokonto wurde als "Guthabenkonto" geführt. Muttergesellschaft der Schuldnerin war die Ingenieurbau B. GmbH (fortan: IBB), der die Beklagte ein Darlehen über 2,0 Mio. DM gewährte. Für dieses Darlehen verbürgte sich am 5. Mai 1999 neben anderen Tochtergesellschaften auch die Schuldnerin selbstschuldnerisch bis zum Betrag von 1,7 Mio. DM. Nach Nr. 11 der Bürgschaftserklärung waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen Bestandteil der Bürgschaft. Sie sehen in der damals geltenden Fassung ein Pfandrecht der Beklagten an Werten des Kunden jeder Art vor. Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 der AGB-Sparkassen lautet: