Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ingenieurbau R. GmbH (fortan: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung von 550.000 DM, welche die Schuldnerin auf eine Bürgschaftsschuld erbracht hat.
Die verklagte Sparkasse führte für die Schuldnerin seit dem Jahre 1992 ein Girokonto. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Das Girokonto wurde als "Guthabenkonto" geführt. Muttergesellschaft der Schuldnerin war die Ingenieurbau B. GmbH (fortan: IBB), der die Beklagte ein Darlehen über 2,0 Mio. DM gewährte. Für dieses Darlehen verbürgte sich am 5. Mai 1999 neben anderen Tochtergesellschaften auch die Schuldnerin selbstschuldnerisch bis zum Betrag von 1,7 Mio. DM. Nach Nr. 11 der Bürgschaftserklärung waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen Bestandteil der Bürgschaft. Sie sehen in der damals geltenden Fassung ein Pfandrecht der Beklagten an Werten des Kunden jeder Art vor. Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 der AGB-Sparkassen lautet:
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