Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.01.2014, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5.Der Wert der Berufung beträgt EUR 77.699,92.
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem am 22.12.2010 beantragten und am 01.03.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der s. c. GmbH, nachfolgend Schuldnerin (Anlage LR-1). Im Wege der Anfechtung verlangt er zwei Zahlungen der Schuldnerin über EUR 20.000,00 am 10.08.2010 und über EUR 57.699,92 am 23.08.2010 zurück, die die Schuldnerin an die gegen ihre Muttergesellschaft s. AG im Auftrag der Beklagten zu 2) vollstreckende Gerichtsvollzieherin erbracht hat.
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