BGH - Urteil vom 14.10.1999
IX ZR 142/98
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2000, 212
InVo 2000, 119
KTS 2000, 96
MDR 2000, 108
NJW 2000, 212
NJW-RR 2000, 639
WM 1999, 2417
ZIP 1999, 1977
ZInsO 1999, 712
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

BGH, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IX ZR 142/98

DRsp Nr. 1999/11140

Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

»a) Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung nach Zahlung durch den Schuldner zurück, kann die Zahlung im Rahmen einer später erneut beantragten und nunmehr eröffneten Gesamtvollstreckung nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. GesO angefochten werden. b) Macht der Gläubiger die Rücknahme des von ihm gestellten Gesamtvollstreckungsantrags davon abhängig, daß der Schuldner ihn befriedigt, kann die Zahlung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. GesO anfechtbar sein, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Umstände nicht davon ausgehen kann, daß der Schuldner nunmehr in der Lage sei, sämtliche Schulden im wesentlichen abzudecken.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: