Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
BGH, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IX ZR 142/98
DRsp Nr. 1999/11140
Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
»a) Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung nach Zahlung durch den Schuldner zurück, kann die Zahlung im Rahmen einer später erneut beantragten und nunmehr eröffneten Gesamtvollstreckung nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. GesO angefochten werden.b) Macht der Gläubiger die Rücknahme des von ihm gestellten Gesamtvollstreckungsantrags davon abhängig, daß der Schuldner ihn befriedigt, kann die Zahlung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. GesO anfechtbar sein, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Umstände nicht davon ausgehen kann, daß der Schuldner nunmehr in der Lage sei, sämtliche Schulden im wesentlichen abzudecken.«
Normenkette:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.