LAG Hamburg - Urteil vom 16.12.2014
4 Sa 40/14
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2015, 357
ZIP 2015, 700
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 529/13

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung über die BetriebsstilllegungUnbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Täuschungshandlung und zur beiderseitigen Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages

LAG Hamburg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 40/14

DRsp Nr. 2015/2300

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung über die Betriebsstilllegung Unbegründete Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Täuschungshandlung und zur beiderseitigen Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages

1. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. 2. Soweit ein Aufhebungsvertrag in einer Situation unterschrieben wird, in der einerseits eine durch den Gläubigerausschuss manifestierte Stilllegungsabsicht bestand, zugleich aber deutlich gemacht wird, dass ein Investor gesucht wurde, liegt regelmäßig keine arglistige Täuschung über die Fortführung des Betriebs vor. 3. Für die fortdauernde Stilllegung des Betriebs als Geschäftsgrundlage einer Aufhebungsvereinbarung ist ein Kläger in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet, und zwar auch dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben.