Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die beklagte Stadt auf restlichen Werklohn für Bauarbeiten der Schuldnerin in Anspruch. Am 26. März 2001 war es zwischen Vertretern der Schuldnerin und der Beklagten zu einer Besprechung über die Schlussrechnung der Klägerin gekommen, die mit einem Vergleich endete. Die Beklagte zahlte nach dieser Übereinkunft noch 37.944,12 DM an die Schuldnerin. Am 2. Juli 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Mit seiner Klage macht der Insolvenzverwalter unter Anrechnung der gezahlten Vergleichssumme den vollen Schlussrechnungsbetrag von noch 75.079,05 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Er ist der Ansicht, die Beklagte könne sich auf den Vergleich nicht berufen, weil er wegen Verstoßes gegen das kommunale Vertretungsrecht unwirksam und nach § 134 InsO anfechtbar sei.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Sachantrag weiter.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|