BGH - Urteil vom 09.11.2006
IX ZR 285/03
Normen:
InsO § 134 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 172
BauR 2007, 384
DB 2007, 106
DNotZ 2007, 286
DZWIR 2007, 206
InVo 2007, 150
MDR 2007, 546
NJW-RR 2007, 263
NZI 2007, 101
WM 2007, 708
ZIP 2006, 2391
ZInsO 2006, 1322
ZVI 2007, 25
ZfBR 2007, 145
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 71/03
LG Detmold, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 312/02

Anfechtung eines Vergleichs durch den Insolvenzverwalter; Begriff der unentgeltlichen Leistungen

BGH, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 285/03

DRsp Nr. 2006/30154

Anfechtung eines Vergleichs durch den Insolvenzverwalter; Begriff der unentgeltlichen Leistungen

»Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen.«

Normenkette:

InsO § 134 ;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die beklagte Stadt auf restlichen Werklohn für Bauarbeiten der Schuldnerin in Anspruch. Am 26. März 2001 war es zwischen Vertretern der Schuldnerin und der Beklagten zu einer Besprechung über die Schlussrechnung der Klägerin gekommen, die mit einem Vergleich endete. Die Beklagte zahlte nach dieser Übereinkunft noch 37.944,12 DM an die Schuldnerin. Am 2. Juli 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Mit seiner Klage macht der Insolvenzverwalter unter Anrechnung der gezahlten Vergleichssumme den vollen Schlussrechnungsbetrag von noch 75.079,05 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Er ist der Ansicht, die Beklagte könne sich auf den Vergleich nicht berufen, weil er wegen Verstoßes gegen das kommunale Vertretungsrecht unwirksam und nach § 134 InsO anfechtbar sei.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Sachantrag weiter.

Entscheidungsgründe: