LG Mainz, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 25/08
Anfechtung und Widerruf von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter; Anforderungen an die Feststellung einer konkludenten Genehmigung
OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 2 U 1497/08
DRsp Nr. 2009/26868
Anfechtung und Widerruf von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter; Anforderungen an die Feststellung einer konkludenten Genehmigung
1. Zur Problematik des Widerrufs von Lastschriftbuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Insolvenzantragstellung durch den Insolvenzverwalter und der divergierenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Bankensenat) und IX. Zivilsenats (Insolvenzsenat) des BGH2. Auch wenn nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen gegen Lastschriftbuchungen erhoben werden können, ist ein Widerruf jedenfalls dann nicht möglich, wenn eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen vorliegt. Dies kann bei Lastschriftabbuchungen von Dauerschuldverhältnissen - Leasingraten, Telefonkosten, Energie- und Sozialversicherungsbeiträge - der Fall sein, insbesondere wenn der Kunde und spätere Insolvenzschuldner durch tägliche Kundendispositionen auf einem ausschließlich auf Guthabensbasis zu führenden Online-Konto zum Ausdruck gebracht, dass er die Lastschriftbuchungen nicht rückgängig machen wollte (in Anknüpfung an Rspr. des 11. Zivilsenat in BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - WM 2007, 2246, 2250; Urteil vom 10.06.2008, WM 2008, 1963 ff.)
Tenor:
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