BAG - Urteil vom 03.07.2014
6 AZR 296/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 2040
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1267/12
ArbG Frankfurt/Oder - 4 Ca 37/12 - 24.05.2012,

Anfechtung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteter Zahlungen von Arbeitsentgelt

BAG, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 296/13

DRsp Nr. 2014/13176

Anfechtung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteter Zahlungen von Arbeitsentgelt

1. Unter dem Druck drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistete Zahlungen des Arbeitgebers in den letzten drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind inkongruent i.S. von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet. Dabei ist unerheblich, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne bereits begonnen hatte. 2. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO unterfällt nicht tariflichen Ausschlussfristen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 1267/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2012 - 4 Ca 37/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.798,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. August 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Art. Abs. i.V.m. Art. Abs. ;